Orchestra, Wood | Von Klaus Härtel

Artenschutz und Instrumentenbau

Musikinstrumente bestehen teilweise aus Materialien, die laut dem Artenschutzabkommen CITES unter Artenschutz fallen. Bei Reisen ins EU-Ausland und beim Handel mit solchen Instrumenten braucht man deshalb spezielle Genehmigungen und Dokumente. Für Musikinstrumente gelten seit Dezember 2019 Ausnahmen bei einigen der gelisteten Arten. Spielt Artenschutz im Instrumentenbau etwa keine Rolle?

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das “Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen” – kurz “Washingtoner Artenschutzübereinkommen” (WA, englisch: CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) – geschlossen. Gegenwärtig sind 183 Staaten dem Abkommen beigetreten. Ziel des Artenschutzübereinkommens ist, den internationalen Handel – eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen – zu überwachen und zu reglementieren. 

Die gefährdeten Arten sind im Artenschutzabkommen entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei Jahre auf der ­CITES-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert. Seit dem 1. Januar 1984 hat die Europäische Union das WA einheitlich und für alle EU-Staaten verbindlich umgesetzt. Um den Erfordernissen des europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, wurden die ursprünglichen Regelungen der EU gründlich überarbeitet und am 1. Juni 1997 durch zwei Verordnungen ersetzt, die das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien umsetzen. Je nach Gefährdungsgrad führt man die Arten im EU-Recht in vier unterschiedlichen Anhängen auf. Für den Instrumentenbau spielen dabei vor allem Anhang A und B eine Rolle.

Anhänge A und B

Anhang A enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten. Von der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten. Dazu kommen Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Dazu gehören beispielsweise der asiatische und der afrikanische Elefant (Relevanz für Instrumentenbau: Elfenbein für Bogen), Rio-Palisander bzw. Dalbergia nigra (Bogenbau, Streichinstrumente, Gitarren) oder alle Walarten (Barten für Bogenbau). In Anhang B sind die Arten des Anhangs II WA aufgeführt. Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt. Hinzu kommen Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können. Dazu gehören zum Beispiel Ramin (Holz für Trommelschlägel) oder auch geschützte Reptilien (Leder für Bogenbau oder Trommelbespannungen).

In der EU gilt für Exemplare der in Anhang A und B gelisteten Arten ein einheitliches Vermarktungsverbot. Das verbietet den kommerziellen Handel grundsätzlich, es sei denn eine Erlaubnis liegt vor. Bei Arten des Anhangs B muss hierfür nachgewiesen werden, dass die Tiere und Pflanzen rechtmäßig in die EU eingeführt oder hier erworben wurden. Bei Arten des Anhangs A muss entweder eine behördliche Ausnahme ­erteilt werden, beim Instrument muss es sich um eine Antiquität handeln oder die geschützte Art muss aus einem sogenannten Vorerwerbsbestand stammen (also Ware, die erworben wurde, bevor die Art in einem Anhang gelistet wurde).

Mario Sterz vom Bundesamt für Naturschutz erklärte uns bereits 2019 im Interview: “Anhand der ausgestellten CITES-Dokumente dokumentiert man zum einen die Legalität in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Ursprungs­landes und zum anderen die Nachhaltigkeit der Naturentnahme.”

Geschützte Hölzer

Während man Rio-Palisander bereits seit 1992 in Anhang I listet und somit streng schützt, sind seit 2017 auch alle anderen Arten der Gattung “Dalbergia”, also alle Palisander-Hölzer, im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (beziehungsweise Anhang B der EU-Verordnung) aufgeführt. Dazu gehört beispielsweise auch das Grenadillholz, das im Holzblasinstrumentenbau eine wesentliche Rolle spielt. Für die Ein- und Ausfuhr von Instrumenten mit Teilen geschützter Arten zu kommerziellen Zwecken sind immer Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erforderlich. Aber auch für Reisen mit solchen Musikinstrumenten benötigt man spezielle CITES-Dokumente. Wenn Material für den Instrumentenbau nachweislich aus sogenannten Vorerwerbsbeständen stammt, also aus einer Zeit, bevor die Art erstmals gelistet wurde, wird eine Musikinstrumentenbescheinigung ausgestellt, sodass man mit dem Instrument auch weiterhin verreisen kann.

Ausnahmen für Instrumentenbau

Auf der 18. Vertragsstaatenkonferenz im August 2019 wurde eine Ausnahme festgelegt, die für den Instrumentenbau einige Erleichterungen zur Folge hat. Für fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile und fertiges Musik­instru­menten­zubehör mit Bestandteilen aus Holz von Arten der Gattung Dalbergia spp. (Anhang II CITES/Anhang B EU-VO) sowie der drei Bubinga-Arten Guibourtia tessmannii, Guibourtia pellegriniana und Guibourtia demeusei sind für die Ein- oder Wiederausfuhr unabhängig vom vor­gesehenen Verwendungszweck keine CITES-Dokumente erforderlich! (Achtung: Für die Arten Dalbergia nigra (Rio-Palisander) und Dalbergia cochinchinensis (Thailändisches Palisander) gilt diese Ausnahme nicht.)

Trotzdem gehören die Hölzer nach wie vor zu den geschützten Arten. Wie passt das also zusammen? Wir haben erneut beim Bundesamt für Naturschutz nachgefragt. Sterz begründete die Ausnahmen folgendermaßen: “Es gibt eine ­Entscheidung der CITES-Vertragsstaaten, den Schutzstatus bezogen auf Teile und Erzeugnisse hauptsächlich auf die Exemplare zu beschränken, die von den Ursprungsländern der betroffenen Art exportiert werden, das heißt, das erste Mal von dort in den internationalen Handel kommen.” Ein weiterer Grund sei der hohe Verwaltungsaufwand für die Erteilung von Genehmigungen, obwohl das Rohmaterial und Halbfertig-Produkte bereits den CITES-Genehmigungspflichten unterliegen und nur in Übereinstimmung mit den strengen CITES-Regularien (legale und nachhaltige Naturentnahme) international gehandelt werden dürfen.

Der Holzanteil ist gering

Zudem sei der Holzanteil für die Instrumentenbau-Branche beispielsweise im Vergleich zur Möbel-Industrie gering und habe somit keinen negativen Einfluss auf den Erhaltungsstatus der betroffenen Arten. Sterz verdeutlicht das an einem Beispiel: “Bei Gitarren, die den Haupt­anteil der betroffenen Instrumente ausmachen, wird meistens nur das Griffbrett aus Holz einer Palisander-Art gefertigt. Solch ein Griffbrett wiegt zwischen 120 und 180 Gramm. Wenn man den Durchschnitt der Dichte aller Palisander­arten zugrunde legt, wiegt 1 m³ ca. 1000 Kilogramm. Als die CITES-Dokumente für die Musikinstrumente noch erforderlich waren, gab es Volumen­angaben in m³ mit einer Null vor und bis zu acht (!) Nullen nach dem Komma auf den Dokumenten, was sich in Reports mit zwei Stellen nach dem Komma gar nicht mehr darstellen ließ.”

“Auf Deutschland bezogen gab es bis heute keinen Anstieg der Einfuhren von Holz dieser Arten”, so Sterz. Im Instrumentenbau verwendet man derzeit noch Holz aus Vorerwerbsbeständen, da es vor der Verarbeitung mehrere Jahre lagert und trocknet.