Ein immer wieder aufkommendes Thema ist die Frage nach der Unterscheidung zwischen U- und E-Musik und die damit einhergehenden Missverständnisse und (leider auch) Grabenkämpfe. Letztere entstehen durch das weit verbreitete und oft wiedergegebene Werturteil »E-Musik ist wertvoll – U-Musik hingegen nicht«. Die größten Missverständnisse jedoch resultieren aus der Tatsache, dass die E-Musik, die für »ernste« oder »ernst zu nehmende« Kunstmusik steht, fälschlicherweise auch heute immer noch mit klassischer Musik gleichgesetzt wird.Historische ZusammenhängeDer zentrale Gegensatz zwischen U- und E-Musik ist historisch begründet und versucht, musikalische Phänomene in ernste (E) und unterhaltende (U) zu unterteilen und ist in erster Linie auf die unterschiedliche Verteilungspraxis der europäischen Verwertungsgesellschaften zurückzuführen. Eingeführt wurde die Unterscheidung deshalb, weil im Laufe des 19. Jahrhunderts höfische Subventionen wegfielen. Diese Förderungen galten als Alternative zum wirtschaftlichen Erfolg beim Breitenpublikum. Nach Ende des Ersten Weltkriegs wurden die weggefallenen Subventionen durch kommunale und staatliche Zuschüsse ersetzt.Heute gehört die E-Musik ihrer Definition nach zu den »kulturell bedeutenden Werken und Leistungen«, die nach § 7 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes durch die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften zu fördern sind.
Das bedeutet auch, dass die GEMA (als einzige deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Schöpfungen) gesetzlich dazu verpflichtet ist, Werke von kulturell höher stehender Bedeutung, die niemals den gleichen wirtschaftlichen Erfolg haben können wie beispielsweise ein Schlager, zu fördern. Deshalb gibt es auch ein eigenes Tarifwerk für Veranstaltungen mit E-Musik sowie gleichermaßen für die Mitglieder der GEMA (Komponisten, Textdichter, Verleger des E-Genres) einen eigenen Verteilungsplan.