Brass, Orchestra, Schwerpunktthema, Wood | Von Klaus Härtel

Schwerpunktthema: Lieber vorher Fragen – Anwalt Dr. Johannes Ulbricht im Gespräch

Viele Vergehen entstehen aus Unwissenheit. Aber schon die Römer wussten: Ignorantia legis non excusat – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Diese Volksweisheit ist im heutigen Rechtsalltag – bis auf die wenigen Ausnahmen des unvermeidbaren Verbotsirrtums – überwiegend gültig. Und bevor hinterher jemand mit dem Anwalt droht, ist es besser, ihn vorher zu fragen. Martin Hommer und Klaus Härtel haben das getan.

CLARINO: Der Komponist hat zwei Einnahmequellen: einmal die Beteiligung am Notenverkauf der Verlage und einmal die Tantiemen der GEMA. Wann kann ein Komponist das Urheberrecht geltend machen? Wer kann überhaupt als Komponist auftreten?

Dr. Johannes Ulbricht: Komponist ist jeder, der ein musikalisches Werk erschafft und deshalb an diesem Werk geistiges Eigentum besitzt. Das Recht des Komponisten an seinem Werk entsteht weder durch Registrierung oder sonstige Anmeldung. Es entsteht aufgrund des Gesetzes und allein durch die Schöpfung des Werkes.

Das Urheberrecht sieht vor, dass der Ur­heber an jeder urheberrechtlichen Ver­wertungshandlung wie beispielsweise Vervielfältigung, Verbreitung oder Sendung seines Werks finanziell zu beteiligen ist. Aller­dings gelingt es nur wenigen Komponisten, mit ihren musikalischen Werken nennenswerte Einnahmen zu erzielen oder gar von dieser Tätigkeit leben zu können. Wer als Komponist Geld verdienen will, braucht sehr viel Geduld. Hilfreich ist es, sich auf ein möglichst eng umrissenes und konkretes Marktsegment (zum Beispiel Musik für Hörspiele oder Filmmusiken) zu konzentrieren und Kontakte zu Auftrag­gebern in diesem Marktsegment aufbauen, um deren Bedarf berücksichtigen zu können.

Das PDF enthält alle sechs Artikel des Schwerpunktthemas "Arm, ärmer, Komponist":

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