Brass, Orchestra, Schwerpunktthema, Wood | Von Cornelia Härtl

Das Artenschutzabkommen CITES und seine Auswirkungen auf den Instrumentenbau

Musikinstrumente bestehen zum Teil aus Materialien, die laut Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES unter Artenschutz fallen. Bei Reisen ins EU-Ausland und beim Handel mit solchen Instrumenten braucht man deshalb spezielle Genehmigungen und Dokumente. Wir haben beim Bundesamt für Naturschutz nachgefragt…

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das »Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen« – kurz »Washingtoner Artenschutzübereinkommen« (WA, englisch: CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) – geschlossen.

Was ist CITES?

Gegenwärtig sind 183 Staaten dem Abkommen beigetreten, in Deutschland ist CITES seit 1976 gültig. Ziel des Artenschutzübereinkommens ist, den internationalen Handel – eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen – zu überwachen und zu reglementieren. Unter dem Begriff »Handel« wird in diesem Zusammenhang jeder Transport über eine Grenze verstanden, unabhängig davon, aus welchem Grund dieser Transport erfolgt.

Die gefährdeten Arten sind im Artenschutzabkommen entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei Jahre auf der CITES-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.

Seit dem 1. Januar 1984 hat die Europäische Union das WA einheitlich und für alle EU-Staaten verbindlich umgesetzt. Um den Erfordernissen des europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, wurden die ursprünglichen Regelungen der EU gründlich überarbeitet und am 1. Juni 1997 durch zwei Verordnungen ersetzt, die das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien umsetzen.

Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten im EU-Recht in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt. Für den Instrumentenbau spielen dabei vor allem Anhang A und B eine Rolle.

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